Ahnenforschung im
    O
    ldenburger Münsterland

     

    Prof. Dr. Clemens Pagenstert
    Die Bauernhöfe im Amte Vechta

     

    VII.

    3.

    Die Hofhörigen

     

        (Seite 37 im Buch)  
       

    Die Hofhörigen waren persönlich frei, ihre Stellen aber beanspruchte die Landesherrschaft als ihr Eigentum ("Leib fei, Gut eigen"). Sie mußten Gewinn und Auffahrt bezahlen und waren auch, wie die Eigenhörigen zu Dienstleistungen, Entrichtung von Geld und Naturalien verpflichtet, im übrigen aber von allen aus dem Leibeigentum fließenden Verpflichtungen frei. Über die ursprüngliche Bedeutung der Hofhörigkeit ist sowohl in münsterscher, als auch in oldenburgischer Zeit viel gestritten worden. Während die münstersche und nach ihr die oldenburgische Kammer die hofhörigen Stellen als ihr Eigentum ansah, waren die Gerichte meistens geneigt, das Eigentumsrecht den Inhabern der Stellen zuzuschreiben. Sie sahen in der Hofhörigkeit nichts anderes als ein ius advocatiae (Schutzrecht), wofür der Hofhörige dem Hofherrn jährlich etwas leistete. Nach Nieberdings Ansicht waren die Hofhörigen ursprünglich freie Wehren auf freien Stellen, welche im 11. Jahrhunderte, als alles Schutz suchen mußte, Schützlinge einer damals neuerbauten Grafenburg wurden und an diese ihr Schutzgeld, Schutzdienst, Gerichtsspende liefern mußten. Im Jahre 1574, nach dem Tode des Bischofs Johann von Hoya, machte die münstersche Regierung den Versuch, alle Hofhörigen und Freien im Amte Vechta zu Eigenhörigen herabzudrücken oder sie wenigstens zu zwingen, daß sie ihre Stellen alle 12 Jahre von neuem gwännen; sie hat aber von ihrem Vorhaben infolge des energischen Widerspruchs, der sich dagegen erhob, abstehen müssen; aber den Anspruch auf das Eigentumsrecht an den hofhörigen Stellen hat sie nie aufgegeben, und vom Jahre 1577 an findet sich in den Amtsrechnungen bei den Hofhörigen der ausdrückliche Zusatz: "Leib frei, Gut eigen". Das Einzige, was erreicht wurde, war, daß höhere Gewinngelder gezahlt wurden.

     
       

    Die Frage nach dem Eigentumsrecht bekam praktische Bedeutung beim Konkurse hofhöriger Stellen. Waren diese Eigentum der Kammer, konnten die Gläubiger auf die Stelle keinen Anspruch erheben, sondern mußten sich mit dem Erlös aus dem peculium (Vieh, Möbeln, Gerätschaften) begnügen. In oldenburgischer Zeit wurde die Frage zum ersten Male akut bei dem Konkurse der Hoyngs Stelle in Krimpenfort (1804), wo die Kammer ihr Eigentumsrecht zu stützen suchte auf die 1652 vor dem Erbgerichte abgelegten Geständnisse: "Leib frei, Gut eigen". Strittig war auch das Erbfolgerecht. Die münstersche und die oldenburgische Kammer waren geneigt, hofhörige Stellen in bezug auf die Erbfolge gleich zu den eigenhörigen Stellen zu behandeln. Die Gerichte waren aber meistens anderer Ansicht; es lassen sich viele Fälle anführen, wo die Kinder aus zweiter Ehe mit Übergehung der Geblüts-Erben zum Gewinn zugelassen wurden. So sind die drei hofhörigen Stellen auf dem Hagen bei Vechta: Bröring, Harbers und Kröger an fremdes Geblüt gekommen.

     

     

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Stand: 06. März 2009